Wer von Westen her auf der Neustädter Distriktstraße sich Floß nähert, dem fällt zunächst der am Südabhange des mit einem schmucken Kirchlein gekrönten St. Nikolaiberges liegende Teil des Marktes in die Augen, der den geschichtlich begründeten Namen „Judenberg“ führt. Über dem rechten Ufer des Floßbaches erheben sich auf einem durchschnittlich 20 m hohen „Rangen“ stattliche Häuserreihen die einst ausschliesslich von Juden erbaut + bewohnt worden waren. Inmitten derselben steht die in eigenartigem Stil erbaute Synagoge, deren Grösse bezeugt, dass die Floßer Judengemeinde früher von bedeutendem Umfang gewesen sein muß. Wer von der hoch gelegenen Neustädter Straße aus seinen das überaus schöne Landschaftsbild bewundernden Blick über den „Judenberg“ nach Osten schweifen läßt, gewahrt in gerader Richtung, eine gute Stunde entfernt, die auf bewaldetem Berg kühn + trotzig vor dem eigentlichen Grenzgebirge emporragende, sehr ansehnliche Schloßruine „Floßenburg“, ursprünglich Burg Floß—Floßenburg. Dieser entzückende Anblick mag den Dichter Franz Binhack zu einem seiner „Epigrama aus dem Nordgau“ begeistert haben:
„Kahl aus dem Talgrund steigt einsam der steinerne Kegel;
Neben ihm steht an dem Bach Israels wanderndes Zelt.“
Gründung, Entwickelung, Blüte + Rückgang der Floßer Judengemeinde zeigen in der Tat, daß Israel bis in die neue Zeit herein keine bleibende Stätte gefunden hat.
Juden gibt es in Deutschland schon seit der Römerzeit; sie waren bereits vor der Völkerwanderung in die Städte an der Donau + am Rhein eingewandert. Im Mittelalter haben offenbar auch in der jetzigen Oberpfalz da + dort Juden gewohnt; ihre Gemeinden sind jedoch blinder Verfolgungswut zum Opfer gefallen. Dies geht klar hervor aus einem Eintrag in dem vom Pfalz-Neuburgischen Kanzler Kappelbecke-verfaßten Salbuch für den Markt Floß aus dem Jahr 1588, der lautet: „Judensteuer. Weile die Juden mit Wohnung jetziger Zeit nitmehr in der Pfalz geduldet, gefällt von denselbigen keine Steuer, ist auch mit Wesen kein Jud in dieser Herrschaft.“ Ein weiterer Eintrag im Salbuch lautet: „Judenzoll oder Gleitgeld. Ein jeder Jud, so durch Floß gehet, gibt Gleitgeld (d. i. Gebühr für die Erlaubnis zur Durchreise + wahrscheinlich auch zur Ausübung des Handels im Umherziehen) 14 Pfennig, so er aber beritten, 28 Pfennig.“ Diesen Judenzoll nun da später „erhöhert“ auf 15, bezw. 24 Kreuzer + fiel „an den gnädigen Fürsten + Herrn“, nämlich an den Pfalzgrafen Friedrich, Erbauer der Friedrichsburg in Vohenstrauß, der eine Zeitlang in Weiden residiert hat. Zieht man den damaligen Geldwert in Betracht (1 Pfund Schmalz = 8 Kreuzer), so erscheinen Judensteuer + Gleitgeld so hoch, daß sie von den damit Belasteten als ungemein drückend empfunden werden mußten. Jedenfalls lassen aber die angeführten Einträge mit Sicherheit darauf schliessen, daß vor ungefähr 350 Jahren in der Nähe von Floß, aber in einem nicht pfälzischen Ort, Juden seßhaft waren.
Dieser Ort war das etwa 10 km entfernt gelegene, heutige Städtchen Neustadt an der Waldnaab. Seit wann dort eine Judenansiedelung bestand entzieht sich meiner Kenntnis; außerhalb der Stadtmauer, in der sog[enannten] Freiung, sind in neuerer Zeit bei Grabungen wiederholt ganz zufällig uralte Grabsteine, mit hebräischer Aufschrift gefunden worden. Auf jeden Fall hat die Ansiedelung der Juden in Neustadt schon vor dem 30 jährigen Krieg stattgefunden; wie nämlich in der Zeitschrift „die Oberpfalz“ von Laßleben einmal zu lesen war, haben 1621 Mansfeldische Truppen bei ihrem Vordringen von Böhmen in die Oberpfalz Neustadt überfallen + fürs erste die Läden + Häuser der Juden geplündert. 1684 brach in Neustadt eine Judenverfolgung aus, die die vollständige Vernichtung der dortigen jüdischen Gemeinde zur Folge hatte + die Ansiedelung der Juden in Floß herbeiführte; Lindners Chronik von Floß (gedruckt 1850 in Sulzbach – Opf.) berichtet über dieses Ereignis Folgendes: „Im Jahre 1684 sollten die Juden in Neustadt dem Fürsten von Lobkowitz eine bedeutende Summe Geldes vorschießen das sie aber nicht aufbringen konnten. Deshalb wurde ihnen der weitere Aufenthalt daselbst untersagt; sie mußten auswandern. Zunächst siedelten sich dahier (nämlich in Floß) auf dem Berg, wo sie von dem Bürger Harrer ein Stück Feld zum Bau von Häusern gekauft hatten, mit Erlaubnis des Herzogs Christian August von Sulzbach 4 jüdische Familien an.“ Nach dieser Darstellung wäre die Ansässigmachung der Juden in Floß ohne irgendwelche Schwierigkeiten vor sich gegangen; in Wirklichkeit aber wurde den Juden die Niederlassung von Anfang an schwer gemacht, ja die Geschichte der Floßer Judengemeinde gleicht in den ersten zwei Jahrhunderten ihres Bestehens einer langen, langen Kette, deren Glieder aus zahllosen Leiden + Bedrückungen gebildet sind. Unter den zahlreichen, die Judengemeinde + deren Angehörige betreffenden Akten der Marktgemeinde Floß aus dem 17., 18., 19., Jahrhundert findet sich ein Akt ohne Datum, wahrscheinlich aus dem Jahre 1876 stammend, der wertvolle Aufschlüsse in dieser Beziehung gibt; die ausführliche Abhandlung ist überschrieben; „Geschichtliche Entwickelung der Gründe, welche dem Gesuch des Moses Meier B...., im Markte ein Haus anzukaufen, + der Einverleibung der Judenkolonie in die christliche Gemeinde entgegenstehen“, + führt Folgendes aus. „Als 4 angeblich wegen verübter Exzesse—mus der vormals fürstlich Lobkowitz schon Stadt Neustadt vertriebene Judenfamilien (Hirschl Mayer, Henoch Mayer, Nathan Feystas, Eisik Feystas, also ermutlich zwei Brüderpaare oder ja Vater und Sohn) 1684 bei Sr. regierenden hochfürstlichen Durchlaucht, dem Pfalzgrafen Christian August, Herzog von Sulzbach um Aufnahme bis Walburgis 1685 baten, um mittlerweile ein bleibendes Domizil zu suchen, wurde ihnen die Aufenthaltsbewilligung in einem Ort des nächstgelegenen Amtes Floß, bis zur erbetenen Zeit, gegen Bezahlung eines Schutzgeldes von 50 Gulden erteilt. Auf solche Art ließen sie sich im Markt Floß—unter Widerspruch desselben wegen Beeinträchtigung des Handels—gleich einem Gast wahrscheinlich in Tafernen, nieder. Nachdem die hieher geflüchteten Juden 1685 auf unbestimmte Zeit in den landesherrlichen Schutz genommen worden waren, versuchten sie alsbald hier festen Fuß zu fassen; denn sie erwarben 1687 „unten teuren Verheißungen des Wohlverhaltens und der sorgfältig zu vermeidenden Bekränkung der Bürgerschaft“ von Franz Harrer einen Acker am äußersten Ende des Marktes auf einer Anhöhe, die in der Folge den Namen „Judenberg“ erhielt. Hier erbauten sie sich zunächst 4 Häuslein, “aus Ursachen, weilen die bisher bestandenen Herbergen gar zu eng und beschwerlich gewesen“, und vermehrten sich bald. Niemals aber hat die Bürgerschaft von Floß in die Aufnahme der Juden gewilligt. Im Gegenteil widerstrebte sie dem besagten Ankauf eines Ackers durch die Juden, ihrem Häuserbau und ihrer nachfolgenden „regellosen“ Ausbreitung aufs heftigste. Unterm 23. April 1687 läßt Christian August, Herzog von Pfalz-Sulzbach, seinen Ehrsamen, Lieben und Getreuen im Markte Floß schreiben, daß er für gut befunden, die von ihnen wider seine 4 „schutzverwandte Juden“ zu Floß und den Ankauf eines Ackers durch dieselben eingereichte Beschwerung durch eine Kommission untersuchen zu lassen, an deren Spitze sein Hofrat und Lehenprobst Andreas Lazarus Imhof von Merlach, der künftige Pfleger des Amtes Floß, zu stehen habe. Der Marktgemeinde half alles Sträuben nichts, sie mußten die ihr unwillkommenen Ansiedler behalten. Die Territorial-Obergewalt, welche die Judenkolonie wegen des ihr auferlegten bedeutenden Schutzgeldes als eine reichliche Finanzquelle zu begünstigen schien, achtete der rechtlichen Einwürfe der Bürgerschaft nicht, und diese konnte sich umsoweniger dagegen auflehnen, als „Unterthanspflichten bescheidenes Dulden rätlich machten.“ Indessen maßten sich die Juden lange Zeit nicht an, Gemeinde – oder Bürgerrechte in Floß anzusprechen. Sie nahmen mit Genehmigung der höchsten Landesherrschaft eine eigene politische und religiöse Verfassung an, waren nie dem Gerichtszwang des bürgerlichen Magistrats, sondern der Aufsicht und Leitung des fürstlichen Pfleg- und Landgerichts unterworfen und zahlten nur jene Abgaben an die Marktgemeinde, welche auch andere auswärtige Personen für erkaufte bürgerliche Realitäten zu zahlen verbunden waren. Doch fehlte es nicht an Versuchen der nach einer gemeindeamtlichen Darstellung wie ein Krebsschaden immer weiter um sich greifenden Juden, sich Häuser anzukaufen, welche mit dem Markte Floß selbst verbunden und davon nicht füglich zu trennen waren. Sowohl in erster als auch in späterer Zeit wurde ihnen dies von allen Landesbehörden verweigert.“
Am 19. Oktober 1712 verfügte die Regierung in Sulzbach „Wir wollen zwar der Judenwittib Handl Enechin mit der demütigst erbetenen Aufnehmung ihres einzigen Sohnes in den Floßischen Judenschutz in Gnaden willfahren lassen; es ist aber darauf zu sehen, daß die Anzahl der Juden, deren anfänglich nur 4 Familien waren, die sich inzwischen auf nochmals je eine vermehrten, nicht weiters auf- und anwachse.“ Es wohnten also damals schon 8 Judenfamilien in Floß. 1719 belief sich ihre Zahl auf 12, 1738 auf 15 mit 91 Seelen; zu den von ihren selbst erbauten Häusern hatten die Juden 4 von den Bürgern hinzugekauft. 1742 sollte die Judenschaft auf die ursprüngliche Zahl der Familien zurückgesetzt und ihr das Hausieren verboten werden. Aber 1745 verlieh Kurfürst Karl Theodor, der zu seinem kleinen Sulzbacher Ländchen 1742 die Kurpfalzsamt dem Herzogtum Neuburg geerbt hatte, der Judenschaft einen förmlichen Schutzbrief, der ihnen gewisse Rechte verbürgte. 1780 hatte sich die Anzahl der Judenfamilien in Floß auf 40 erhöht, die als Normalzahl Geltung erlangte. Als die Juden des Herzogtums Sulzbach Mittel fanden, die festgesetzte Zahl der Familien zu überschreiten, erließ der Kurfürst 1788/89 an die Regierung zu Sulzbach geschärfte Aufträge, daß weder in Sulzbach noch in Floß mehr Judenfamilien als festgesetzt künftig die Ansässigmachung erhalten; die bereits bestehenden sollten auf die fixierte Normalzahl herabgesetzt werden.
Dem Eindringen der Juden aus ihrem Getto am Judenberg in den tief an der Bachsohle gelegenen eigentlichen Markt Floß widerstanden Bürgerschaft + Obrigkeit in seltener Übereinstimmung bis in die neueste Zeit. Im Namen Sr. Maj. des Königs von Bayern „vernachrichtigte“ die Landesdirektion der Oberpfalz zu Amberg am 14. Sept. 1807 die Juliana Freifrau von Podewils zu Floß, daß gemäß einer Allerhöchsten Resolution vom 21. Aug[ust]. 1807 ihrem Gesuch um die Erlaubnis, ihr Haus—die ehemalige Forstmeisterswohnung —auf dem Steigerungsweg auch an Juden veräußern zu dürfen, nicht willfahrt werden könne, was dem Kgl. Landrichteramt Parkstein eröffnet wurde. Ebenso wurde der Verkauf des Schmied Neidhardt’schen Hauses an einen Juden obrigkeitlich verboten. Und 1872 wurde amtlich beanstandet, daß der Jude Eisik Schaje das Weißgerber Michael Bieber’sche Ganthaus erkaufte; aus der Sache wurde nichts.—
Am 2. Nov. 1816 teilte das Landgericht Neustadt dem Floßer Magistrat mit, daß ohne Einwilligung der Munizipalität keine Judenfamilie die Erlaubnis zur Herberge im Markte Floß erhalten werde, weil 1.) die Juden eine eigene Gemeinde bilden, 2.) in anderen Kommunitäten Juden sich ediktmäßig nicht niederlässen dürfen, 3.) den Juden hinlänglich Raum innerhalb ihres Bezirks verstattet wurde, den sie durch Erbauung der ihnen bewilligten neuen Hauser gehörig benützen sollen + können, 4.) den handelnden Bürgern durch die Einsiedelung der Juden zuletzt das ganze Handelsgewerbe entzogen werden dürfte. Man sieht also, daß, obwohl Bayern 1893 den Juden daß Staatsbürgerrecht verlieh, ihre kränkende Behandlung doch fortgesetzt wurde.
Um eine reinliche Scheidung zwischen Juden + Christen durchzuführen, durften 2 im Jahre 1873 zugleich mit 117 Bürgerhäusern abgebrannte Judenwohnungen, welche zwischen christlichen Anwesen gestanden hatten, nicht mehr auf den Brandstellen errichtet werden, sondern es wurden dafür Bauplätze auf dem Judenberg ausgesteckt. Die Juden selber wollten von allem Anfang an mit ihren christlichen Mitmenschen in voller Übereinstimmung leben, wurden jedoch von letzteren zurückgestoßen + damit die Scheidung in Markt + Judenberg gewaltsam durchgeführt; in dieser Hinsicht ist den Floßer Juden großes Unrecht widerfahren.
Am 12. März 1817 beschwerte sich der kgl. Magistrat Floß beim Landgericht Neustadt darüber, daß die abgebrannten Juden im Begriffe stehen, einstweilen solche bürgerliche (christliche) Häuser zu beziehen, die nach dem Brand bereits soweit wieder hergestellt seien, daß in ihnen außer den Eigentümern auch noch andere Haushaltungen zur Not Wohnung nehmen könnten; zu dem Zweck schössen die Juden den Bürgern zum Ausbau ihrer Wohnungen Geld vor + versprächen hohe Mietzinse, die von der „äußerst verunglückten“ Bürgerschaft nicht entrichtet werden könnten, so daß diese Armen auf dem Land oder in Stallungen + Kellern Unterschlupf suchen müßten. Das Landgericht wies unterm 16. März die Juden an, der Kollission mit der Bürgerschaft von selbst auszuweichen. Am 13 Mai jedoch beklagte sich der k. b. Marktsmagistrat darüber, daß die landgerichtliche Weisung unwirksam geblieben sei: der Magistrat wurde von Einwohnern, denen er menschenwürdige Unterkunft verschaffen soll, überlaufen, die Juden nahmen ihnen die Gelegenheit zur Gewinnung besserer Wohnungen. Die Beschwerden der Marktsverwaltung hatten insoferne Erfolg, als unterm 18. Okt. 1817 die Regierung das Obermainkreises, K[ammer]d[es]I[inneren], in Bayreuth dem Landgericht Neustadt eröffnete, daß die Normalzahl der beschützten Juden in Floß auf 40 festgesetzt worden sei, wobei es sein Bewenden habe. Infolgedessen betrug die Anzahl der Judenhäuser schließlich 40 + nicht mehr. 1819/20 versuchte die Regierung die Auflösung der Judengemeinde Floß + deren Einverleibung in die „dasige“ Marktgemeinde. Die betr[effende] Regierungsentschließung forderte rief jedoch bei beiden Gemeinden schärfsten Widerspruch hervor, + das Verhältnis zwischen ihnen scheint darauf hin ein sehr gespanntes, ja äußerst feindseliges geworden zu sein; denn das Landgericht sah sich veranlaßt, die Marktgemeinde vor Angriffen auf Person + Eigentum der Juden ernstlich zu warnen + ihr zu bedeuten, daß im Falle entstehenden tumultuarischer Auftritte die Gemeinde in solidum für allen Schaden haften müßte. Die Gemeindebehörde beharrte auf ihrem Standpunkt: es bestehe eine isolierte jüdische Kolonie nicht in sondern an dem Markt Floß, welche dahin nicht mit persönlichen, sondern nur mit Reallasten konkurriere; im Markt selbst könnten Juden nicht geduldet werden;es sei zu erwägen, daß ⅔ der Bürgerschaft durch Kriegslasten durch den Verlust der hier bestandenen äußeren Ämter, durch den beinahe totalen Brand, durch die jüngste außerordent[liche] Teuerung + durch die Nähe der zahlreichen Schacherjuden in Vermögensverfall gerieten; dieses traurige Verhältnis würden die obschon mit wenigem eigenen doch aber mit vielem fremden Gelde versehenen Juden dazu benützen, um in Bälde die Hälfte der Bürgerswohnungen an sich zu bringen, die bürgerlichen Familien zu verdrängen, eine Anhäufung von christlichen + jüdischen Bettlern + nahrungslosen Menschen zu bewirken, so daß die die öffentliche Sicherheit ganz bestimmt dadurch gefährdet + kein hinreichender Fund zur Abnährung dieser Unglücklichen aufgefunden werden könnte (1826 soll die jüdische Gemeinde mehr Arme gehabt haben als die christliche); es beständen zwar die klarsten Gesetze; nicht nur für die Beschränkung, sondern sogar für die Verminderung der Juden in Floß, doch kämen sie nie in strenge Anwendung; das Gebot, die Juden zu vermindern, sei von jeher ein frommer Wunsch, das Verbot ihrer Vermehrung meist leerer Schall geblieben; wenn man die neuerbauten Wohnungen der Juden zu Floß mit den älteren vergleiche, so werde man sich überzeugen, daß gegen sie Toleranz + Humanität beobachtet wurde; allein in ihrem Sinn heiße Toleranz ein Freibrief für Juden, die Christen aus ihren Ursitzen zu verdrängen + sie zu Sklaven Israels zu machen.—
Auf den Antrag der Gemeindebevollmächtigten wurde vom 8. Juli 1819 die gesamte Floßer Bürgerschaft im Rathaus versammelt, um Kenntnis zu nehmen von der hohen Regierungs-Entschließung, d[e] d[ato] Bayreuth, 11. Mai 1819, laut welcher die Juden im hiesigen Markt das Gemeinderecht erhalten hatten + sich nach Belieben in der Gemeinde ansiedeln könnten. „Da über diese höchst unerwartete Neuerung die ganze Bürgerschaft ihre Unzufriedenheit äußerte + sich hiebei nicht beruhigen konnte, so wurde einstimmig beschlossen, den Rekurs zum k[öniglich] b[ayrischer] Staatsrat in München zu ergreifen.“ (13 Bürger unterzeichneten das Protokoll mit +++).—Unterm 13 Aug. 1819 eklärte das Gemeindevorsteheramt Floß: „Wenn in dieser Progression die Judenvermehrung fortschreitet, so müssen binnen einem neuen Säculum aus den nunmehr 64 Familien gegen 800 Familien entspringen + es wird sodann keine christliche Gemeinde im ganzen vormaligen Amte Floß mehr existieren.“ Am 29. Dez. 1820 berichtete die Marktsverwaltung neuerdings an das Landgericht, daß vor Erscheinen das Judenedikts vom 10. Juni 1813 die Judenschaft in 10 Jahren sich nicht so stark vermehrte wie jetzt in 1 Jahre; vorher sei die Erteilung eines Judenschutzes mit dem Besitze eines Hauses bedingt gewesen; durch diese weise Einrichtung sei die hiesige christliche Gemeinde gegen die Vermehrung der Judenschaft so weit gesichert gewesen, daß nicht mehr jüdische Familien entstehen konnten, als sich jüdische Häuser hier befanden; neuerdings sähe die christliche Gemeinde zu ihrem größten Bedauern Schutzbriefe an bloße jüdische Inwohner erteilen; auf diese Weise sei die Vermehrung der Juden eine unvermeidliche Erscheinung.
Die Furcht der Christen vor weiterer Ausbreitung der Juden war grenzenlos. Wenn man die einschlägigen Akten liest, greift man sich bisweilen unwillkürlich an den Kopf + fragt sich: War es Ernst oder Verstellung? War die Entrüstung echt oder nur geheuchelt? Man möchte fast das Gruseln bekommen, wenn man beim Studium der Akten Schriftstücke folgenden Inhalts vor die Augen kommen [sic]: Die Einverleibung des Judenbergs in die Marktgemeinde hätte sicher das vollständige Verderben + den gänzlichen Untergang der Bürgerschaft zur Folge. Gerade in dem Verhältnisse, in welchem dahier die Judenschaft im Verlauf der Zeit sich vermehrte, in eben dem Verhältnis ist der Wohlstand der Bürgerschaft herabgesunken. Im Falle der Eingemeindung wird die Judenschaft in kurzer Zeit die Mehrzahl der von Christen bewohnten Häuser in Händen haben. Es wird den Zeitraum von der ersten Ansiedelung der Juden dahier bis jetzt nicht bedürfen, um alle Christen aus dem Markt Floß verdrängt zu sehen. Die Nachbarschaft der Juden erleichtert + vervielfältigt die mannigfaltigen Gelegenheiten zu Verschwendungen, Verschleppungen + Schuldenmachereien junger Leute, leichtsinniger Weiber + liederlicher Männer. Pandoras Büchse hat nicht so viel Unheil über die Welt ausgeschüttet als die Vereinigung + Vermischung der Juden mit den Christen in hiesiger Gemeinde verbreiten würde. Denn man braucht nur ihre Zänkereien unter sich zu beobachten, um den Christen mit Schrecken + Angst zu erfüllen, dem über kurz oder lang das unglückliche Los beschieden ist, einen Juden zum Hausnachbar zu bekommen. So wie sie in ewiger Feindschaft, unäufhörlichen Plackereien + geflissentlichem Widerstreite unter sich stehen, ebenso steht jeder einzelen zur Gemeinde. Nicht die unbedeutendste Gemeindeangelegenheit kann auf ordentlichem, ruhigem Wege, ohne Widerspruch, ohne neckereivolle Umtriebe + ohne gerichtliche, höhere Dazwischenkunft berichtigt, auch nicht die kleinste Anlage oder der geringste Beitrag erhoben worden, ohne daß einige aus Mutwillen oder Rechthaberei sich dagegen setzen. Die Inkorporation der Juden wäre für den Markt ein ebenso großes Unglück wie ein totaler Brand, wovon er durch die Weisheit der Staatsregierung verschont zu bleiben hofft.“
Dieser geharnischte Protest gegen die Einverleibung der Judengemeinde blieb nicht erfolglos. Laut Entschließung der k.b. Regierung des Obermainkreises von 19.2.1824 wurde in Gemäßheit eines allerhöchsten Reskriptes vom 9.2.1824 die angeordnete Eingemeindung der Juden aufgehoben, da die vorgenommenen Recherchen Aufklärung gegeben haben, daß die Juden eine eigene, vom Markt getrennte + abgesonderte Gemeinde gebildet haben + sohin die Anwendbarkeit der §§ 21 + 22 des Edikts über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen vom 10. Juni 1813 nicht gegeben war. Daraufhin sah sich die israelitische Gemeinde veranlaßt, am 7.5.1824 eine sehr ausführliche Bittvorstellung an den König zu richten; die Juden baten um gänzliche Trennung vom Markt Floß oder um vollständige Einverleibung, die bestehende Halbheit sei unerträglich geworden. „Warum sollte gerade in Floß besonderen Hindernissen begegnen, was ungestört im ganzen Königreich Bäyern zur Anwendung gebracht wurde? Wir sollen nach den allerhöchsten Bestimmungen aus anderen Gewerben, aus der Agrikultur unseren Unterhalt gewinnen, den Kleinhandel verlassen, allein man bildet in einem + demselben Ort—um uns isoliert zu halten—eine jüdische Gemeinde, die den christlichen Bürgern die Lasten helfen tragen soll + doch kein Recht als Mitgemeiner in Anspruch nehmen darf. Wir haben gewiß als biedere Unterthanen verdient, daß auch für uns aus der wohlthätigen Tendenz (der neuen Gesetzgebung) die Früchte werden, die alle unsere Mitbrüder segnend genießen + die nur uns in Floß vorenthalten werden.“ —Mit dem Gang zum König scheinen die Bittsteller weiter nichts erreicht zu haben, als daß in gewissen Fällen ein Vertreter des Judenbergs zu den Sitzungen der Gemeindebewollmächtigten beigezogen werden solle. Die Judenkolonie galt fernerhin als eigene Ortschaft, die mit der Marktgemeinde lediglich die polizeiliche Verwaltung gemeinsam hatte. (Eine „statistische Übersicht über den Zustand der Gemeinde“ n[ächstes] J[ahr] 1842 spricht vom Markt Floß samt der daran stoßenden Judenkolonie.) Eine Übersiedelung der Juden, der Ankauf von Häusern + die Ausübung eines Gewerbebetriebs durch dieselben im Markt war von der Zustimmung der Bürgeschaft abhängig, die niemals zu erlangen war.
1839 beantragten die Juden einen Zivilrechtsstreit gegen den Markt wegen Teilnahme an den Gemeinderechten, erhielten jedoch einen abweisenden Bescheid. Bald darauf scheinen die Abwanderungen der Juden begonnen zu haben; denn am 1. Juli 1845 publizierte die Marktverwaltung Floß, daß infolge Gemeindebeschlusses alle jüdische Familien, welche bisher infolge besonderer Begünstigung im Marke zur Miete wohnen durften, binnen einem Vierteljahr aus den Herbergen zu ziehen haben, um solche auf dem Judenberg zu suchen; da dort Wohnungen leer, ja viele Häuser zum Verkauf feil seien, so hebe sich die Begünstigung auf. „Es handelt sich um die Aufrechterhaltung eines staatsrechtlichen Prinzips + um die Bewahrung eines aus dem innern Staatsrecht hergebrachten Rechtszustandes der christlichen Gemeinde, der mit keiner Geldsumme aufgewogen + alteriert werden kann.“ Darum erklärte die Marktsverwaltung am 8.10.46 dem Landgericht Neustadt neuerdings, daß die Juden in Floß nur Schutzverwandte + nicht vollberechtigte Gemeindeglieder seien.
Eine Übersicht über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Floß vom Jahre 1848 weist nach, daß damals die Familienzahl in der Matrikel 40, über die ordentliche Matrikelzahl 13, ohne Eintrag in die Matrikel 11, also, im Ganzen 64 betrug. Die Seelenzahl belief sich auf 385. 70 Personen waren in den letzten 6 Jahren nach Nordamerika ausgewandert.
Seit 1848 milderten sich die Gegensätze, die Jahrhunderte alten Streitigkeiten zwischen Juden + Christen hörten auf, es kam zu einer Annäherung + schließlich zur Vereinigung beider Teile. Durch allerhöchste Entschließung vom 10.11.1861 wurde, obwohl Gemeinde, Landgericht + Regierung widersprachen, die vormals isolierte israelitische Gemeinde Floß der Marktgemeinde dortselbst einverleibt. Die vollständige, endgültige Verschmelzung der so lange feindselig neben einander gelegenen Gemeinden trat jedoch erst 1869/70 ein. Die Verhältnisse der Floßer Juden regelte eine Entschließung der oberpfälzischen Kreisregierung vom 7.3.1870 zur Zufriedenheit der beiden Parteien. Die k. Regierung stellte fest: „Der sog[enannte] Judenberg in Floß, früher ausschließend von Juden bewohnt, bildet zwar einen Bestandteil des Marktes Floß, war jedoch aus Anlaß der wiederholten Weigerung der dortigen Bürgerschaft, sich eine Einverleibung der Juden in die Bürgergemeinde gefallen zu lassen, infolge höchster Min[ister]—Entschl[iesung] vom 9.2 + 7.6, 1824 + Reg[ierun]gs-Entschl[iesung] vom 19.2.1824 der politischen Gemeinde Floß nach § 3 des Gemeindeedikts blos in polizeilicher Beziehung zugeteilt worden. Dieses Ausnahmeverhältnis wurde bis in die jüngste Zeit festgehalten + noch durch Reg[ierun]gs-Entschl[iesung] vom 14.2.1861 wiederholt. Dieser Zustand der Dinge war teilweise durch die ehemaligen Ausnahmegesetze hinsichtlich der Juden herbeigeführt, entsprach indessen gleichwohl den faktischen Verhältnissen nicht + fand seine Begründung nur in dem fortgesetzten Widerstreben der christlichen Bevölkerkung von Floß gegen eine Vereinigung der jüdischen Gemeinde mit der Marktgemeinde + in dem starren, weit über die damals noch bestehende Gesetzgebung hinausgehenden Festhalten des k[öniglichen] Landgerichts Neustadt (a[lte] F[assung]) an den veralteten Anschauungen des vorigen Jahrhunderts, sowie in dem fortwährenden Bestreben desselben, jede Annäherung oder Gemeinschaft der Juden mit den Christen zu verhindern + die strengste Exklusivität aufrecht zu erhalten. Die Annahme, daß der Judenberg eine eigene Ortsgemeinde sei, war eine bloße Fiktive, denn in Wahrheit ist derselbe nicht anderes als eine Straße von Floß ohne eigene Gemeindemarkung. Das Institut eines besonderen Judenviertels war mit der neueren Gesetzgebung (seit 1813) nicht vereinbar. Das Landgericht hatte die höheren Verwaltungsbehörden vorgeführt. Mit der durch die Änderung der Verwaltungsbehörden in Neustadt, sowie mit der beinahe gleichzeitig erfolgten Aufhebung aller hinsichtlich der Ansässigmachung + des Gewerbebetriebs der Israeliten noch bestehenden Ausnahmegesetze durch den Landtagsabschied vom 10.11.1861 war für die Juden die Zeit gekommen die vollen bürgerlichen Rechte in Gemeinde + Staat zu erwerben. 1870 wohnten im Markte Israeliten, während umgekehrt Christen auf dem Judenberg sich Häuser gekauft hatten. Nach Inkrafttreten der Gemeindeordunung v[om] J[ahr] 1869 wurden 2 Juden ins Gemeindekollegium gewählt; ferner wurde die Übergabe der israelitischen Feuerlöschrequisiten an die Marktgemeinde vollzogen, die jüdische Armenpflege, mit Ausnahme der sog[enannten] Umkost, mit der christlichen vereinigt, obwohl ein jüdisches Armenhaus vorhanden war, + die so vollzogene Verschmelzung durch Beschlüsse der Kultusgemeinde vom 18.1.1890 + der Marktgemeinde vom 20.1.1890 einstimmig gutgeheißen. Welche Wendung in den Anschauungen + Gesinnungen binnen weniger Jahre! In der Folge sind „Markt“ + „Berg“ innig verwachsen + die christliche Gemeinde ist keineswegs, wie die Alten befürchteten, von den Juden bedrängt oder gar vernichtet worden, im Gegenteil: von den 40 Judenhäusern auf dem Berg befinden sich nunmehr 28 im Besitze von Christen, während nur 2 Häuser des Marktes in das Eigentum von Israeliten übergegangen sind. Juden + Christen leben friedlich, ja freundschaflich unter einander. Die heutigen Floßer Juden fühlen sich durchaus als bodenständige Deutsche + verdienen im nationalen Sinn von uns als gleichwertige Brüder geachtet + geschätzt zu werden.
Die israel[itische] Kultusgemeinde ist seit einem Menschenalter klein geworden, nachdem sie 1842 ihren höchsten Stand erreicht hatte. Sie zählte 1684: 4 Familien, 1712: 8, 1719: 12, 1738: 15 Familien mit 91 Personen, 1780: 40 Familien 1808: 242 Seelen, 1830: 325 Seelen, 1842: 72 Familien mit 394 Seelen, 1871: 191, 1880: 119, 1890: 75, 1900: 43, jetzt 30-40 Seelen. Bis gegen Mitte des vorigen Jahrhunderts (1842), also unter erschwerten Umständen, nahmen die Juden zu; von da ab trat eine rasche Abnahme ein, obwohl es ihnen endlich gelungen war, die drückenden Fesseln, die ihnen seit Jahrhunderten angelegt waren + sie niederhielten, zu sprengen + bürgerliche Gleichberechtigung + Freiheit in der Erwerbsthätigkeit zu erringen. Woher kam die fluchtartige Abwanderung der Juden aus Floß? Das unfreundliche mitunter sogar gehässige Verhalten der Christen gegen ihre jüdischen Nachbarn mag manchem von diesen den Aufenthalt in Floß verleidet haben. Zur Übersiedelung nach Weiden Regensburg, München, Nürnberg, Bayreuth + anderen Orten bewog aber die Floßer Juden hauptsächlich der Umstand, daß unser Markt, der von jeher der Hauptstraße fern lag, in der Mitte des vorigen Jahrhunderts auch abseits der Haupteisenbahnen zu liegen kam + erst 1886 eine Lokalbahn erhielt. Zudem fanden dahier die jüdischen Handelsleute unter der christlichen Bevölkerung von jeher bedeutende Konkurrenten. Die Weggezogenen brachten es durch ihre Geschäftstüchtigkeit, ihren rastlosen Fleiß + ihre Umsicht fast durchweg zu Wohlstand, ja zu Reichtum; doch auch die Heimattreuen fuhren nicht schlecht, sie erfreuen sich in Floß + in großem Umkreis hohen Ansehens, ihre Geschäfte blühen + auch ihr Wohlstand wächst zusehends. Zu Ehre der verstorbenen + zur berechtigten Genugthuung der heute lebenden Israeliten kann ich feststellen, daß in keinem der vielen in der marktsgemeindlichen Registratur vorhandenen Schriftstücke seitens der christlichen Einwohnerschaft den hiesigen Juden jemals Unehrlichkeit, wucherischer Sinn oder Ausbeutungssucht zum Vorwurf gemacht oder derartiges nur angedeutet worden wäre. Ebenso wenig befaßt sich die mündliche Überlieferung damit. Ein Antisemitismus im gewöhnlichen Sinn dieses Wortes bestand in Floß niemals. Möge unsere Heimat von solcher völkischen Verirrung auch künftighin verschont bleiben! Unsere eingeborenen Juden, die im unglückseligen Weltkrieg gleich den christlichen Deutschen schwere Blutopfer brachten (2 Gefallene: Ludwig Ansbacher + Richard Wetzler), verdienen Zurücksetzung, Verunglimpfung + Anfeindung weder nach Abstammung + Religion, noch nach Charaktereigenschaften + Geschäftsgebahren. Das Deutschtum vereinige Christen + Juden zu friedlicher Gemeinschaft!