Die langwierigsten + erbittertsten Streitigkeiten führte die Marktgemeinde Floß mit den Juden um das Schutzgeld oder den Kammerzins. 1687 gelangte von den „in Untertänigkeit ergebenen“ 4 jüdischen Ansiedlern an „einen Ehrenvösten Bürgermeister + Rat + samentliche ehrsame Bürgeschaft“ ein „ gehorsames Bitten“ um bürgerlichen Schutz, wie diesen ihre Glaubensgenossen an anderen Orten, sowohl in Städten als auch in Märkten, ebenfalls genießen. Sie baten Rat + Gemeinde, ihren Hausbau zu dulden in der Erwägung, daß solcher dem Markt viel mehr zu einer „Meliorative“ + zum Guten, als zum Nachteil oder Schaden gereichen werde; falls man ihnen erlaube, den „vorhabenden Bau“—nicht ansehnlicher als die gewöhnlichen Bürger—„werkstellig zu machen“ + sich in den bürgerlichen Schutz zu begeben, versprachen sie, daß „alle ein jeder insonderheit 1 1/2 Gulden + ohnedies absonderlich die auf erkauftem Feld ruhenden Ausgaben entrichte, mithin auch alle Onere, Wach, Scharwerk unweigerlich prästiere, ohngeachtet sie aus Mangelung des Rindviehes, + Geflügelwerkes keinen Blumenbezitz benötigen“. Die landesherrliche Bestätigung dieser Erklärung, d.d. Sulzbach, 10.5.1689, wiederholt alle vom Anfang an vorgeschriebenen Bedingungen: Abfindung mit der Gemeinde, Entrichtung des angebotenen Betrags zur Marktskammer, Konkurrenz zu allem, was sonst von einem Haus zum Gemeinwesen geleistet wird, Entäußerung von Viehhaltung + Hutweide.
Sehr bald zeigten sich die Juden in der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen säumig, wohl deshalb, weil ihnen die Aufnahme in den Gemeindeverband verweigert wurde, der bürgerliche Schutz ihnen versagt blieb, sie nicht der mag‘stratischen, sondern der pflegamtlichen oder landgerichtlichen Gerichtsbarkeit unterstanden + sie dafür ansehnliche Gebühren an den Landesherrn abführen mußten. Gleichwohl beharrte der Markt auf der Zahlung des Schutzzinses an ihn + fand in Verfolg seiner Ansprüche Unterstützung bei der Landesobrigkeit. 1712 befiehlt Herzog Theodor von Sulzbach dem Pflegeamt Floß, die „dasige Judenschaft“ zur gebührenden Leistung der „hinterständigen Zinsen mit verfänglichem Ernst zuverlässig anzuhalten.“ Ähnliche Befehle ergingen 1718, 1721, 1724; nichtsdestoweniger melden die Archivalien gab es immer wieder Zwiste zwischen Juden + Bürgerschaft wegen des Kammerzinses, der 1779 im Vergleichswege für 26 schon lange ansässige Familien auf je 1 Gulden ermäßigt wurde. 1820 wurde die Zahlung eines Schutzgeldes an die Marktskammer entschieden verweigert, weil weder zu Sulzbach noch zu Fürth noch anderwärts eine derartige Abgabe entrichtet wird + die Schutzverleihung bei der hohen Landesstelle nachgesucht + dahin jährlich ein gewisses Schutzgeld geleistet werden müsse, das neue Steuer-Provisorium überhaupt die Schutzgeldentrichtung aufgehoben habe. Das k[önigliche] b[ayerische] General-Kommissariat des Obermainkreises entschied schon 1874 zu ungunsten der Juden, ebenso urteilte 1829 das Appellationsgericht des Obermainkreises + 1835 das Oberappellationsgericht in München. Die Rückstände wurden zwangsweise eingetrieben. Die oberpfälzische Kreisregierung entschied 1849, ebenso das Staatsministerium 1850, daß es sich in Floß nicht um eine persönliche Leistung für irgend einen Schutz, die durch die Verordnung vom 27.1.1809 ihr Ende erreicht habe, sondern um eine von der Judenschaft vertragsmäßig zur Zahlung an die Gemeindekasse übernommene Abgabe handelte. Die jüdische Gemeinde beruhigte sich dabei nicht; sie bestellte den k[öniglichen] Advokaten Dr. Arnheim in Bayreuth zu ihrem Vertreter + ließ durch ihn eine Klage gegen die Marktsgemeinde anstrengen, wobei sie sich auf Art. III des Gesetzes vom 4.6.1848, Aufhebung der Grundlasten betreffend, stützte. Unter dem unwiderstehlichen Druck der gegnerischen Beweise sah sich die Marktsgemeinde gezwungen, am 5.8.53 vor dem Landgericht Neustadt mit der israelitischen Gemeinde einen Vergleich zu schließen, der mit den Kammerzinsen endgültig aufräumte; der langjährige Streit um das Schutzgeld wurde für Vergangenheit + Zukunft mit einer Abfindungssumme von 600 Gulden abgeschnitten, obwohl die Rückstände einen viel höheren Betrag ausmachten, + endgültig erledigt. Seitdem zahlt die Kultusgemeinde jährlich bloß einige Pfennig Grundzins für Bad + Friedhof an die Marktsgemeinde.
In der Zeit 1818-28 drang das Landgericht Neustadt mit Entschiedenheit darauf, daß die Judensöhne sich vom Handelsgewerbe ab- + dem Handwerksbetrieb zuwandten (Vollzug das Judenedikts vom Jahr 1873). Die Gemeindebehörde mußte über alle aus der Werktagsschule entlassenen Judensöhne, solange sie ledig blieben, ein genaues Verzeichnis führen, das über ihre Beschäftigung Aufschluß gab + dem Landgericht öfters vorgelegt werden mußte. Der gesamten Judenschaft wurde eröffnet, „daß hinfürn keinem jüdischen Jüngling die Ansässigmachungs- + Verehelichungserlaubnis erteilt wird, wenn er nicht über die Erlernung eines ordentlichen Handwerks sich genügend ausweisen kann.“ Laut Reskripts vom 19.9 1811 verfügte die k. Regierung in Bayreuth über 28 Judensöhne, wovon einige Beispiele angeführt seien: a) Salomon Löb, Sohn des Jonas Königshofer, hat sich binnen 8 Tagen bei der Rotgerberei aufdingen zu lassen; b) Henoch Jakob Hönigsberger, der nicht soviel Vermögen besitzt, um sich auf einen soliden Handel bei Haus niederzulassen, hat sich ungesäumt der Lein+ Baumwollweberei zu widmen; c) Isaak Grünbaum hat sich über die Aufdingung als Glaser binnen 8 Tagen auszuweisen; d) der gleiche Auftrag geschieht dem Josef Aaron Hönigsberger hinsichtlich der Seifensiederei; e) Juda Engelmann hat sich als Metzger binnen 4 Wochen auf die Wanderschaft zu begeben; f) Jakob Steinhardt hat binnen 4 Wochen die Erlernung der Tuchmacherei zu ergreifen; g) Mayer Rosenstein muß zur erlernten Schneiderei zurückkehren; h) Salomon Wiener, der die jüdische Pädagogik + Kaufmannschaft erlernen wollte, hat sich auf eine Profession zu begeben; i) Lazarus Boskewitz hat seinen Sohn Aaron ungesäumt vorzuführen, damit seine Fähigkeit zur Erlernung eines Handwerks untersucht werde u[nd f[olgende]. Die Angewöhnung zu bürgerlichen Gewerben scheint trotz alledem schwer gefallen zu sein; denn am 29.12.1819 berichtet die Gemeindebehörde: „Die Judensöhne erlernen wohl Professionen, aber nur zum Schein; sie gebrauchen sie nur zum Deckmantel des Handels, der ihnen nie aus dem Herzen zu bringen ist.“ In ähnlichem Sinn gibt die k[önigliche] Regierung 1828 ihrem Unwillen darüber Ausdruck, daß die Juden, welche sich auf Gewerbe (Handwerk) ansässig machen, ihre Konzessionen gar nicht oder nur zum Schein ausübten + sich dafür mit Handel beschäftigen. Später scheint bei den Juden die Liebe zu bürgerlichen Gewerben gewachsen zu sein; denn 1844 fanden sich auf dem Judenberg folgende Betriebe vor: 1 Garkoch, 1 Branntweinbrenner, 1 Lebküchner, 1 Metzger, 1 Kammmacher, 1 Kürschner, 1 Rotgerber, 2 Seifensieder, 1 Strumpfwirker, 2 Tuchmacher, 1 Weber; 1848 wurden 13 ordentliche Gewerbe + Handwerke ausgeübt, 1853 noch 10. Es ist anzunehmen, daß bei den meisten Unternehmern der Handel die Hauptsache bildete—machen es übrigens heutzutage die Christen anders? —+ das konnte eigentlich gar nicht anders sein; denn die Marktgemeinde war den jüdischen Gewerbetreibenden aus Konkurrenzneid + geschäftlicher Mißgunst hinderlich, wann + wo sie konnte. Insbesondere wurde es den strebsamen, umsichtigen, auf Fortschritt bedachten Juden von Gemeinde, Landgericht + Regierung in schönem Verein unmöglich gemacht, größere Betriebe zu begründen oder wenigestens die bestehenden zum Nutzen der Allgemeinheit zu erweitern. Nach Wunsch + Willen der Staatsregierung sollten sich die Juden möglichst dem Betriebe ordentlicher Gewerbe zuwenden; die hiezu nötigen Konzessionen waren aber von den Gemeinde- + Staatsbehörden gar nicht oder nur schwer zu erlangen. Einige Beispiele von vielen seien hier angeführt. Am 20. Dez. 1814 suchte der Schutz- + Handelsjude Jonas Königshofer beim Landegericht Neustadt um die Erlaubnis nach, in seinem Haus (ehemaliges Pflegamtsschloß) eine Lederfabrik zu etablieren; ein Bedürfnis dazu war gegeben, da viele Meilen im Umkreis ein derartiger Betrieb sich nicht fand, auch wäre vielen Personen Gelegenheit zu Beschäftigung + Verdienst geboten worden. Jedoch die Rotgerber- + Schuhmacherzunft brachten im Verein mit dem Bürgermeisteramt + den Munizipalräten das weitzügige Projekt Königshofers zu Fall.—Am 30. Sept. 1820 beschwerte sich der Gemeinde-Ausschuß von Floß über den Schutzjuden Jakob Ullmann, weil er die von ihm am Floßbach erbaute Flußhütte bewohnte, obwohl sie außerhalb des Judenberges stand. Ullmann machte geltend, daß er notgedrungen ständig in der Flußhütte (Pottaschesiederei) sein müsse, um gehörige Aufsicht zu pflegen + zu verhüten, daß er der nötigen Werkzeuge, selbst der Türen + Wände beraubt werde; er wolle auf dem Hause, in welches er sein ganzes Vermögen gesteckt habe, gar kein Feuer-+ Hausrecht geltend machen. Seine Einwendungen erfuhren Ablehnung.—Ein Gesuch des Judensohnes Henoch Hönigsberger um Bewilligung der häuslichen Niederlassung + Berechtigung zum Betrieb einer Rosoglio-Brennerei unterstützten 1824/25 Wirte, Kaufleute, Fabrikanten, Apotheker u[nter] a[nderen] aus der näheren + weiteren Umgebung mit schriftlichen Erklärungen—ohne Erfolg. —Am 1 April 1839 wiederholte Mayer Moses Rosenstein sein Gesuch um Verleihung einer Schneiderkonzession zwecks Errichtung einer Kappenmacherei; er hatte alle Bedingungen erfüllt + wies nach, daß er in seiner Profession keinen Gewerbsverwandten bis Amberg, Regensburg + Bayreuth habe, trotzdem versagte die Marktsverwaltung dem Gesuch ihre Zustimmung.
1820 berichtete die Marktsverwaltung an das Landgericht, daß sich nie ein Jude dem Feldbau widmen werde, was im Vollzug des Edikts von 1813 geschehen sollte, weil ihn dieser körperliche Anstrengung, Fleiß + Arbeit koste was ein Jude, der nur leichten Erwerb suche, nie über sich gewinnen könne wenn er anders auch halb verhungern müsse; die Agrikultur sei ihm ein zu langsamer + ungewisser Erwerb; 14 Juden besitzen zusammen 15 Tagwerk Feld und 3 Tagwerk Wiesen, diese Gründe bebauten sie jedoch nicht selbst, sondern ließen sie durch Christen bebauen. Auch die k. Regierung zu Bayreuth klagt in einer Entschließung von 23.4.1828: „Nach vorliegenden Anzeigen haben sich jüdische Glaubensgenossen, welche die Erlaubnis zur Ansässigmachung auf dem Feldbau erlangten, beigehen lassen, ihre Feldgründe zu verpachten oder auf andere simulierte Weise zu benutzen + für ihre Person Handel zu treiben. Das Landgericht hat das Treiben der jüdischen Ökonomen sorgfältig zu beobachten + die Unfolgsamen zur gebührenden Strafe unnachsichtlich zu ziehen.“
Von allem Anfange an werde den jüdischen Einwanderern die Viehhaltung und die Erwerbung von Feldgründen verwehrt, die Nutzung von Gemeindegründen blieb ihnen versagt. (!) Die Errichtung landwirtschaftlicher Betriebe war ihnen unmöglich. Da der Markt Floß von alters her mit Handwerkern aller Art überfüllt war, so vermachten sich die Israeliten auch als einfache Handwerker nicht wohl fort zubringen. Sie waren daher förmlich gezwungen, sich durch Handel zu ernähren. Diesen betrieben sie im kleinen wie im großen stets sehr schwunghaft.
1820 klagten Floßer Bürger darüber, daß die Schacherjuden, welche Fabrikate und Manufakturwaren besonders aus dem Auslande herbeischleppen, sich stark vermehrten. —Laut amtlicher Feststellung zählte Floß 1840 zu den betriebsamsten Orten des nördlichen Oberpfalz. Die Floßer Juden versorgten zalhlose Krämer, Gastwirte u. Geschäftsleute in weiter Umgegend mit Waren. Die Großkaufleute beherrschten die Hochmärkte, die Schacherjuden trugen und fuhren Waren von Land zu Land. Auf dem Judenberg reihte sich Laden an Laden. Von Weiden, Neustadt, Vohenstrauß, Tirschenreuth, Grünau und weiter entfernten Ortschaften kamen die Einwohner nach Floß, um bei den Juden vorteilhaft einzukaufen. Die stattlichen Häuser auf dem Judenberg geben Zeugnis von dem Wohlstande, der einst dort herrschte.
1842 bezeugten die Marktsgemeindeverwaltung u. das Landgericht, daß der Handel auf dem Judenberge in ausgedehntem Maße betrieben werde. Insbesondere sei dort der Handel mit Schnitt- u. Pelzwaren sowie mit Rauhleder bedeutend. Die Schafwolle werde von den Juden in der Nähe u[nd] Ferne aufgekauft und wieder verführt. Außerdem wird der Handel mit Getreide, Hopfen, Flachs und Vieh betont. Es war von 36 jüdischen Handelsleuten die Rede. Viele derselben hielten sich eigene Fuhrwerke.
848 betrieben in Floß den Großhandel mit ordentlicher Buchführung 10, den Kramhandel 22, den eigentlichen Schacherhandel 6 Familien, den Viehhandel niemand. —1859 wurden 23 Groß- und 7 Kleinhändler gezählt. Krämer ohne ordentliche Buchführung gab es schon 1851 nicht mehr.
Zur Zeit—1923—betreiben die Juden dahier 1 großes Kolonialwaren und Mahlgeschäft, 2 große Schnittwarengeschäfte, 1 Herrenkleidergeschäft; 2 Familien sind Mitbesitzer des Gutes Altenhammer mit Glaspolieren, Spiegelbelegen und anderen Anlagen. Zum Teile widmen sich Floßer Juden nebenbei eifrig der Landwirtschaft. Auf jedem Gebiete entfalten sie Fleiß, Ausdauer, Ansicht und fortschrittlichen Sinn. Es wird ihnen allgemein Vertrauen entgegengebracht. Aus dem Munde der alten Floßer hört man nicht selten die Rede: Es war doch schön, als auf dem Judenberg ein flotter Geschäftsverkehr sich abwickelte. Die wohlhabenden Juden gaben Handwerkern u. Taglöhnern vielfach Gelegenheit zu Arbeitsverdienst.
Beschwerde der Sulzbacher Glaubensbrüder.
Die Floßner Juden übertrafen in ihrer Betätigung als Kaufleute ihre Glaubensgenossen an anderen Orten. Der Schnittwarenhändler Arnstein und Herzmann von Sulzbach verklagen die Gebrüder Steinhardt, Lob Langermann, Hennoch Hönigsberger und Jakob Hönigsberger von Floß am 27. März 1838 vor dem Landgerichte Neustadt wegen Überschreitung ihrer Gewerbebefugnisse, die „Exzedenten“ kommen das Jahr hindurch öfter mit ganzen Wägen voll Waren nach Sulzbach, nehmen im „Bergischen Hofe“ Einkehr und verkaufen an andere Handelsleute mehrere Stücke Waren. Die binden sich dabei nicht an die Bestimmungen für öffentliche Hochmärkte, noch an die Zeit derselben, sondern verkaufen im Gasthause zu jeder Zeit oder lassen ganze Ballen anderen Handelsleuten zur Auswahl ins Haus schaffen. Eine solche Ausdehnung der Gewerbsbefugnisse war bis jetzt nicht erlaubt. Den sämtlichen Floßer Handelsleuten sollen derlei Exzesse für die Zukunft von einer Strafe von 20 Reichstalern verboten werden.
Synagoge. Im Jahre 1719 erlaubte Herzog Theodor von Sulzbach den zu Floß wohnenden Juden die Erbauung einer Synagoge, die 1722 vollendet wurde und etwa 232 Gulden kostete. Die Vermehrung der Juden machte 1788 die Erweiterung der Synagoge nötig. Bei dem großen Brand in Floss der 1813 in einer Nacht 119 Wohnhäuser samt 76 Städeln und vielen anderen Gebäuden einäscherte, fiel die anscheinend am Fuße oder Abhange des Judenberg-Rangens gelegene Synagoge dem wilden Feuer zum Opfer. Ihr Wiederaufbau erfolgte 1815-17 100 Schritte oberhalb der Brandstätte auf freiem Platze, woraus sich die dominierende Lage der jetzigen Synagoge erklärt, deren Errichtung einen Kostenaufwand von 12000 Gulden erheischte.
Rabbiner. Schon im Jahre 1738 hatten sich die Floßer Juden einen Rabbiner zugelegt, welcher stets die Rolle des geistigen Führers der Gemeinde innehatte. 842 findet sich Israel Wittelshöfer .... .......... Rabbiner erwähnt. Das Rabbinat bestand in Floß bis 1896. Der letzte geistliche Würdenträger der hiesigen Israeliten(, namens Wittelshöfer,) ein gelo[h]bter, freundlicher würdiger Herr, genoss auch bei den Christen großen Respekt. Ihm wird noch heute viel Gutes nachgerühmt.
Das Rabbinat scheint nicht immer besetzt gewesen zu sein. Am 2. November 1819 beschweren sich Jakob Moses Mayer und Samuel Jakob Bloch über den jüdischen Kirchenpfleger und Almosenpfleger, Abraham Bamberger beim Landgerichte Neustadt, das sie um Abhilfe der groben Mißstände bitten Bamberger sei mit 2 Jahresrechnungen rückständig, öffne den Opferstock einseitig, ohne Beiziehung eines Deputierten, er dulde, daß seine Anverwandten und Freunde, welche sich zu gut dünken oder zu faul sind, in die Synagoge zum Gottesdienst zu gehen, sich in ihren Häusern zum Gottesdienst versammeln, was in einer Gemeinde mit Synagoge nicht zulässig sei, er gestatte fremden Rabbinern das Predigen und dem gehörlosen Samuel Dachauer das Ablesen, worüber jederman lache und spotte, er störe öfters die ganze Andacht, indem er plötzlich, wie ein betrunkener Bruno im Wirtshause, die Leute mit schärfstem Tone anschreie, wenn nur zwei sich ansehen; er gehe während der Andacht im Tempel herum, ob die Leute rechtgekleidet seien, bringe aber nur Gegner zur Anzeige u. in Strafe, übersehe aber dagegen seine Parteifreunde, er habe wohl zwei Augen, sehe aber nur mit einem, bringe alles in Unordnung.
Am 14. August 1830 trug der Judenvorstand Löb Hönigsberger dem Landgerichte Neustadt die Bitte von dem Gemeindevorsteheramte Floß aufgetragen, jedem jüdischen Pferdebesitzer bei 1 Taler Strafe für jeden Fall des Reitens seiner Kinder unter 18 Jahren auf öffentlicher Straße zum Vergnügen—zu untersagen. Der Kläger schreibt: „Bekanntlich besitzt jeder nur etwas womögliche Bewohner des Judenberges bei Floß seinen Rappen, das die Ware des Eigentümers von Markt zu Markt, ihn selber aber überall hinschleppt, wohin ihn Beruf und Spekulationssucht rufen. Dieses an sich ganz unschädliche Verhältnis hat aber einen Unfug hervorgebracht, das in den Augen einer guten Polizei gewiß die größte Mißbilligung finden muß. Da oft nämlich sich das Pferd des Vaters beschäftigungslos zu Hause befindet, macht sich der Sohne von 8-12 Jahren daß größte Vergnügen daraus, dasselbe zu besteigen und den Judenberg so oft auf- und abzugaloppieren, als es das magere Tier auszustehen vermag. Manchen Abend kann man fast keinen Schritt aus dem Hause wagen, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, von einem solchen „Bayard“ niedergeritten zu werden. Manche Eltern mit verkehrten Ansichten halten diesen Unsinn für „bravour“. —Das Landgericht ließ der gesamten Judenschaft ein strenges Verbot eröffnen. Moses Bokowitz unterschieb noch hebräisch.
Am 2. April 1851 erhielt die Marktgemeindeverwaltung Floß vom Landgerichte N[eudstadt] den Auftrag, den Vorstand der Judengesellschaft—Rabbiner Wittelshöfer—über die von der Gendarmerie angezeigte Abhaltung einer nichtbewilligten Tanzbelustigung zu Protokoll zu nehmen oder schriftliche Erklärung abzufordern. Letztere versetzte S[eine] Gnaden Herrn Landrichter in hellen Zorn; denn er las darin „mehr kühnen Spott als eine Rechtfertigung des beanstandeten Tanzes.“ Die Marktgemeindeverwaltung hatte „dieses sehr ungeordnete Benehmen dem Rabbiner Wittelshöfer im Namen des k. Landgerichts zu verweisen und ihm auftragen, binnen 8 Tagen die schon früher abgeforderte Rechtfertigung mit schuldigem Respekte abzugeben.“ (der landr..stadtl. Auftrag vom 20.8.51 gelangte am 21 Sept. an die Gemeindebehörde, Rückantwort am 17. 11.51) Rabbiner Wittelshöfer scheint sich glänzend gerechtfertigt zu haben. Seine Antwort scheint auf den gestrengen Herren Landrichter Eindruck gemacht zu haben; denn am 14.2.52 beginnt er einen Auftrag an die Gemeindebehörde, der sich neuerdings mit einer beanstandeten Tanzunterhaltug auf dem Judenberg befaßt, sehr vorsichtig mit dem Satze! „Man gestattet sehr gerne jedem gesellschaftlichen Vergnügen freie Bewegung, insoferne es innerhalb der gesetzlichen Schranken bleibt.“ Am Schlusse kann es Freiherr von Lichtenstern freilich nicht unterlassen, dem Gesellschaftsvorstande seinen „mehr hochtrabenden als schuldig submissen Ton“ in seiner Rechtfertigung zu verweisen. Die Gemeindebehörde hatte den „Frohsinn“ weiterhin zu überwachen, damit er nicht ausarte.
Neustadt an W. N., 24. November 1815.
Zum K[öniglichen bayrischen] Rabbineramt Floß. Von Landgerichtswegen.
Zum Behufe der Ansässigmachung ansch[liessender] Heirat des Judensohns Löb Langermann von Floß mit der dortigen Judenwittib Semele Hönigsberger hat man des ersteren Taufschein nötig, as Rabbineramt wird daher angewiesen, denselben in gewöhnlicher Form auszufertigen und zum k[önglichen] Landgericht zu überschicken.
der k[öngliche] Landrichter
Die Jüdischen Familienhäupter zu Floß Jahren 1807/08: Meyer Hrschl Ploch, Mozses Levi, Daniel Ploch, David Löw, Hönig Jakob, Hönig Hrschl, Samuel Ploch, Aaron Hönig, Josepf Marem Eisigkopf, Abraham Isaak Ploch, Anton Mozses Levi, Abraham Aaron Poßkowitz, Nathan Lazarus, Eisig Schüzer, Michl Ploch, Saloman Joseph, Punfit Maron, Mozses Poßkowitz, Jakob Joel Ploch, Jakob Meyer, Mendl Levi, Amschel Ploßkowitz, Joel Pößl Levi, Mozses Feistars, Jonas Daniel Ploch, Jakob Mozses, Mendl Jakob Hrschl, Mozses Saloman, Jakob Ulmann, Joseph Aaron, Jakob Aaron, Mendel Isaak, Jakob Hönig.
Familiennamen 1851: Bamberger 1, Bloch 14, Bomeisler 2, Boskowitz ..., Doppelmeier 2, Engelmann 2, Engländer 2, Floßer 1, Goldmann 1, Grünbaum 2, Hamburger 1, Hönigsberger 6, Langermann 3, Levi 1, Rosenstein 1, Reichenberger 1, Schwarz 2, Steinhardt 3, Ulmann 2, Weiß 2, Wiener 3, Wittelshöfer 1 Familie.
Heute existieren in Floß noch an israelitischen Familien. 2 Steinhardt, 1 Bloch, 1 Eisemann (früher Hönigsberger), 1 Ansbacher (früher Weiß), 1 Wilmersdörfer, außerdem der ehem[alige] Lehrer Zeilberger, nun Kultusbeamter, u[nd] die Hauptlehrerwitwe Wetzler. Sie alle leben mit ihren christlichen Nachbarn im tiefsten Frieden u[nd] werden, von diesen allgemein geschätzt stehen bei diesen in hohem Ansehen. Möge dieses schöne Verhältnisse nie gestört werden!
Judenschule. Vermutlich waren die Rabbiner anfangs die einzigen Lehrer der Judenkinder. Ihr Unterricht wird sich auf Religion und hebräische Sprache beschränkt haben. Noch vor 100 Jahren konnten einzelne Floßer Juden ihre Namen nur hebräisch schreiben. Die besseren Handelsleute ließen jedoch ihren Kindern, namentlich den Söhnen, von Israelitischen Privatlehren nebenbei deutschen Unterricht, außer Sprache wohl auch Untericht in Rechnen und in Realien, erteilen. Nach Schluß der christlichen Schule fanden sich in einem Schulzimmer die Judenkinder zu besonderem Unterrichte ein. Dieser Umstand gab dem Landgerichte Neustadt 1817 Anlass, der Judenschaft eine Beisteuer von 400 Gulden zum Ankaufe und Umbau des Podewilsschen Herrenhauses zu einem simultanischen d[as] h[eist] gemeinsamen Schulhause aufzuerlegen. 1824 verfügte die Regierung des Obermainkreises, welchem Floß angehörte, daß keinem israel. Privatlehrer mehr die Unterrichtserteilung gestattet werden dürfe. Infolgedessen kam es in diesem Jahr zur Errichtung einer jüdischen Religionsschule und Anstellung eines besonderen Religionslehrers mit Namen Goldmann; der den Unterricht im deutschen seit 1857 dem kath[olischen] Lehrer Hack überließ in dessen Schullokal sich die Judenkinder nach Beendigung des christlichen Unterrichts versammelten.
Die israelitische Religions- u. Sprachschule zählte 1843 50 Werktags- u. 32 Sonntagsschüler. Lehrer Josef Goldmann hatte ein fassionsmaessiges Einkommen von 323 fl. Den deutschen Elementarunterricht erteilte der kath[olische]. Lehrer Hack um 124 fl. Erst 1878, als sich die Zahl der israelitischen Familien schon bedeutend verringert hatte, erhielt die jüdische Konfessionsschule der Charakter einer öffentlichen Volksschule, in welcher der tüchtige, allgemein geschätzte Hauptlehrer Wetzler 36 Jahre lang eine segensreiche Wirksamkeit entfaltete. Nachdem die israelitische Volksschule unter dem Lehrer Max Zeilberger auf Grund des neuen Schulbedarfsgesetzes 1921 nur noch eine Schülerin zählte, verfiel sie der Auflösung.
Judenfriedhof. Schon die ersten Judenfamilien in Floß werden sich notgedrungen einen Begräbnisplatz angelegt haben. Nur mit Widerwillen trat die Marktgemeinde im abgelegensten Winkel der Ortsflur einen schlecht geeigneten Platz dazu ab. Der israelitische Friedhof liegt auf einem steil abfallenden Hange an der Floßenbürgerstraße, die von alters ein gutes Stück rechts daran über den Herdter Hügel führte. Jeder Vorübergehende betrachtet die vielen, seltsam geformten, 100, wohl auf 200 Jahre alten Grabsteine mit den fremdartigen, für Nichtjuden rätselhaften Inschriften. Als der Friedhof erweitert werden mußte, kam der neue Teil in die Gemeinde Gösen zu legen, so daß mitten durch den Gottesacker die Grenzlinie sich zieht.
Judenbad. Zu den rituellen Einrichtungen der israelitischen Kultusgemeinde zählt das Frauenbad, das am Südfuße des Judenberges zwischen christlichen Häusern steht. Diese Anstalt für die monatliche Reinigung befindet sich heutzutage in einem kleinen, massiven Gebäude, ist jedoch neuerdings außer Gebrauch gesetzt. Vor alters herrschten in dieser Beziehung haarsträubende, schier unglaubliche Zustände. Das Landgerichtsphysikat drang 1819 vergeblich auf Veränderung dieses des Judenbades, weches damals einer äußerst schmutzigen, kalten, gesundheitsschädlichen Wasserhülle glich, geradezu alt, „Rotpfütze“ bezeichnet wurde. Gegen die Verlegung des Bades, wenn auch nur mit Holzwänden, an den Floßbach protestierte die Kultusgemeinde, welche noch 2000 fl. Synagogenbau schuld hatte, wegen der beträchtlichen Kosten. Als 1823 das Gemeindevorsteheramt auf Weisung des Landgerichts das fragliche Bad versperrte und keinem Judenweibe den weiteren Gebrauch derselben gestattet, wurden die amtlichen Siegel daran wiederholt weggerissen. Schließlich reichten doch 8 verständige Juden bei dem Landgerichte eine Beschwerdeschrift ein, in der das rituelle Bad wie folgt geschildert ist: „Nach den jüdischen Glaubensgesetzen müssen die Weiber (nach der monathlichen Reinigung) sich baden. In Floß ist dazu ein Gewölbe bestimmt, ein unreines, finsteres Loch wo die Weiber auf einer Leiter, in großer Gefahr hinabzustürzen, ins Wasser hinabsteigen müssen. Nun trifft es sich nicht selten, daß zuvor das Eis aufgehauen werden muss, ehe eine Frau in das Wasser kommen kann. Erst vergangene Woche wurde die Ehefrau des Isaak Bloch in diesem Eiwasser krank, und wenn nicht augenblicklich Hilfe dazugekommen war, so würde selbige ihren Tod gefunden haben; die Polizei wacht überall für die Gesundheit der Menschen und sogar des Viehes. Sollte denn nicht auch hier amtliche Einschreitung geschehen, daß Reinlichkeit hergestallet, eine ordentliche Treppe in das Wasser gerichtet, eine kupferne Pfanne zur Erwärmung des Wassers beigeschafft und dadurch für die Gesundheit unserer Weiber gesorgt werden?“
Ein Jude erster Arzt in Floß. Im Jahr 1838 ließ die Regierung das Obermainkreises den Jüdischen Arzt Dr. Levi in Floß zur Ausübung der Praxis zu. „Die christliche Gemeinde hat gegen die Anstellung eines praktischen Arztes ausdrücklich protestiert, indem sie bei der ohnehin hinlänglichen Zahl des ärztlichen Hilfspersonals (!) den Arzt mehr für einen Überfluß als für ein Bedürfnis hält.
Eine Hauptsorge der Juden betraf die Beschaffung des nötigen koscheren Fleisches. Die vom Kurfürsten Karl Theodor verliehenen Freiheiten, dat. Mannheim, 21 Nov[ember] 1744 räumten den Juden das Recht ein, daß zu ihrer Haushaltung nötige Fleisch durch Schlachten von Vieh zu gewinnen, die hinteren Viertel und sonstigen unkoscheren Teile aber zu veräußern. Demzufolge stellte die Judengemeinde einen aus ihrer Mitte auf, der sie mit Fleisch versehen und die Zunge von einem jeden Rind ohnentgeltlich (zur Besoldung des Schächters!) an sie abgeben mußte. Die Reihe traf endlich den Jakob Hönig, der ein ganzes Gewerbe daraus machte und beinahe mehr Fleisch als das ganze Metzgerhandwerk in Floß—es waren 12 Fleischhändler vorhanden—verschleißte, Außer ihm gingen noch andere Juden, sogar junge, ledige Burschen, auf dem Lande umher, junge Rinder, Kälber, Schafe, Geißen, Böcke u[nter]. a[nderen]. in großer Menge einzukaufen, diese Tiere dahier zu schlachten und daß Fleisch zu verkaufen. Auf die Beschwerde der Floßer Metzgerzunfte schritt das Landgericht gegen diesen Unfug ein. 1817 brachte letzteres zwischen den streitenden Parteien einer Verein, d. i. Vergleich zustande. Von jedem geschächteten Rinde, das „koscher!“ befunden wurde, gebühre dem Schächter das Herzschmalz, die (das) Milz u. der Schlund mit Zunge unentgeltlich; dafür kostete den Juden das 2 Pfd Fleisch 2 Pfg mehr.
Bald Hernach—1820—kam es gleichwohl zur Eröffnung einer besonderen Judenschlachtbank zu Floß. Jedes Stück Schlachtvieh unterlag, wie bei den christlichen Metzgern, der Untersuchung von Sachverständigen. Es werden Juden erlaubt, das „trefere“ Fleisch an Christen zu den vom Landgerichte bestimmten Tagen zu verkaufen; im übrigen wurde ihren der Handel mit Fleisch strenge untersagt. Der Konzessionspächter Samuel Engländer richtete hernach eine jüdische Garküche, ein, worin Personen hebräischer Konfession „koscher“ speisten, und verband damit eine üdische Fremdenherberge (nun Gasthaus “zur Heimat“). Den Tischtrunk für seine Gäste durfte Engländer nur maßweise von den zum Bierausschanke berechtigten Bürgern des Marktes, nämlich den Kommunbräuern, holen lassen; denn nach dem Judenedikt vom Jahre 1813 durften die israelitischen Glaubensgenossen weder Brauereien noch Schank- u. Gastwirtschaften betreiben.
Judenkirchweih. Das Landgerichte Neustadt bedeutete am 23. Okt. 1834 dem Gemeindevorsteheramte Floß, daß den Juden daselbst nicht verwehrt werden könne, ihre Tanzmusik ei der bevorstehenden Kirchweihe durch den konzessionierten Türmer von Nabburg halten zu lassen..
Es erscheint begreiflich, daß die jüdischen Kaufleute, welche in ihren jungen, ledigen Jahren vielfach lange Zeit in größeren Städten weilten und hier mit Vertretern der Kunst und Wissenschaft in Berührung kamen, aber auch noch als gereifte Männer auf ihren weiten Geschäftsreisen Konzerte und Theater zu besuchen Gelegenheit fanden, sich zu Hause die Pflege der edlen Sanges-, Musik- und Schaupielkunst angelegen sein ließen, und dadurch auf das gesellige Leben in Floß befruchtend einwirkten. Hierin bereitete ihnen jedoch in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts der mit großer Machtfülle ausgestattete Landrichter Fr[ei]h[e]r[r]. von Lichtenstern kaum überwindbare Hemmnisse.
Als sich die Floßer Juden 1837 zu einem geselligen Verein, „Frohsinn“ genannt, zusammenschließen wollten, erfuhr ihr Gesuch um Genehmigung seitens des Landgerichtes scharfe Abweisung. Im schroff ablehnenden Beschlusse dasselben heißt es: „In einem Gemeindebezirke, wo dreierlei Religionen wie in Floß sind, kann in gesellschaftlicher Beziehung keine Absonderung nach den Konfessionen stattfinden. In Floß besteht schon ein bewilligter Verein mit dem Namen „Abendgesellschaft,“ der jeden gebildeten und bescheidenen Mann aufnimmt, der Zurückgewiesene kann Zerstreuung in der Menge vorhandener Schenken finden. 2 Gesellschaften können in einem so kleinen Ortskreise wie Floß nicht geduldet werden, da Kollisionen nicht zu vermeiden sind, welche jedem polizeilichen Prinzipe widerstreben. Hatte ja die Gemeindebehörde sich gutachtlich dahin geäußert, daß die jüdische Gesellschaft gefährlich für die Moralität und nachteilig für den christlichen Verkehr werden könne, —der verdächtige Verein fand trotzalledem als „Jüdischer Gesangverein“, die Genehmigung der Regierung, nachdem er durch der sich 1848 zu einer „Gesellschaft zur Förderung des geselligen Vergnügens“ unter dem Vorsitze des Rabbiners umgestaltete, 1850 die Genehmigung der Regierung, nachdem er auch Nichtjuden die Aufnahme zugesichtert und sich verpflichtet hatte, lediglich anständige, nichtpolitische Gespräche, erlaubte Spiele, ordentlichen Gesang und schöne Musik zu pflegen, in geschlossener Gesellschaft und polizeilich bewilligte Tanzunterhaltugen zu veranstalten u. von der Zensur genehmigte Theaterstücke aufzuführen.
Theateraufführungen scheinen in jüdischen Kreisen frühzeitig stattgefunden zu haben. Schon im März 1826 erhielt das Landgericht N[eustadt] Kenntnis davon, daß am Gründonnerstag von den Juden eine Komödie, von dem Floßer Schreiner Paul Reinhardt gegen ein Honorar von 2 fl 36 tr. verfaßt, gespielt werden wollte. Letzteres musste unterbleiben, bis die Zensur das Stück geprüft hatte. – Ein am 8. Juni 1837 eingereichtes Gesuch um Genehmigung zur Aufführung von 3 Theaterstücken: “Der arme Poet,” “Der Gefangene” und “Die Beichte,” sämtlich von Kotzebue, wurde zurückgegeben, weil die Juden ihre Vornamen abgekürzt hatten. Nach Wiedervorlage strich die landrichterliche Zensur „Die Beichte“ als ein für Spieler und Publikum nicht geeignetes Stück. In Herbste 1837 wurde zur Vorfeier des Geburtstages der erhabenen Landesmutter und Königin Therese am 14 Okt. „Des Goldschmieds Töchterlein“ von Karl Blum, am guten Schlusse des Laubhüttenfestes am 20 Okt. „Die eifersüchtige Frau“ und „Die Selbstmörder“, beide von Kotzebue, zum Besten der Armen aufgeführt.
Von Landgerichtswegen wurde am 17 Juni 1837 verfügt: „Seit einigen Jahren erlauben sich die Juden zu Floß besonders die jüngeren, ihre Vor, manchmal auch ihre Zu- oder Familiennamen bei den Unterschriften in Eingaben an die öffentlichen Behörden und Ämter, oder in Geschäftsbriefen, öffentlichen Urkunden und im Verkehr abzuändern, abzukürzen, nicht auszuschreiben, wodurch Zweifel, Unrichtigkeiten und Irrungen entstehen. Das K[öngliche] Staatsministerium des Innern hat die Abstellung dieses Unfuges und dem Landgerichte die Bewachung desselben anbefohlen.“
Im Trauungsregister kommen von 1809-26 an Vornamen vor:
a) männliche: Samuel, Wolf, Moses, Aaron, Marem, David, Nathan, Jakob, Lippmann (Köln 1260), Feischel, Abraham, Elias, Joseph, Saman, Mayer, Simon, Löb, Jonas, Schüyer, Henoch, Hirsch, Hom Joel, Punfit, Michal, Mendel, Samson, Mosel (besondere Zu-oder Familiennamen waren damals bei den Juden noch nicht allgemein).
b) weibliche: Rühel, Zortel, Gella, Buna, Rebekkah, Breindel Brünlin 1265 Semile, Schindel, Meriam, Hundel, Edel, Gütele, Judith, Scheyer, Bibele, Sara, Freidel Köln 1265 Freüde, Esther, Pestel, Hanoch, Lea, Künlein Kumia 1373, Rachel, Schifra’, Jytela Jutta 1160.
1923 sind noch vorhanden: 1 Bloch, 2 Steinhardt, 1 Ansbacher (früher Weiß), 1Eisemann (früher Hönigsberger), 1 Wilmersdörfer, 1 Zeilberger (ehem. Lehrer) 1 Wetzler (Hauptslehrerswitwe).